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Stel­lung­nahme der GEPS ver­ab­schiedet in der Dele­gier­ten­ver­sammlung am 24.11.2001

Grund­sätzlich werden Obduk­tionen von Seiten der GEPS befür­wortet. Wir wün­schen uns aber ein­heit­liche Vor­ge­hens­weisen beim plötz­lichen und uner­war­teten Tod eines Säuglings.

Bei allen plötzlich und uner­war­teten Todes­fällen von Kindern im Säug­lings­alter soll den Eltern eine Obduktion zur Klärung der Todes­ur­sache ange­boten werden. Es dürfen dabei keine Kosten für die Eltern ent­stehen. Gleich­zeitig muss betrof­fenen Familien unbe­dingt eine qua­li­fi­zierte Betreuung ange­boten werden. Das Gespräch über die Obduktion muss von ent­spre­chend qua­li­fi­ziertem Betreu­ungs­per­sonal durch­ge­führt werden.

  • Die Eltern eines mit der Dia­gnose SID ver­stor­benen Kindes werden oft von eigenen Schuld­ge­fühlen, aber auch von offenen oder ver­deckten Schuld­ge­fühlen aus ihrem Umfeld geplagt. Eine Obduktion stellt eine objektive Mög­lichkeit dar, sie von eigenen und fremden Schuld­vor­würfen zu entlasten.
  • Die Obduktion nach dem plötz­lichen und uner­war­teten Tod eines Kindes im Säug­lings­alter sollte nicht nur dazu dienen, Fremd­ver­schulden aus­zu­schließen, sondern auch alle damit mög­lichen Unter­su­chungen zur Klärung der Todes­ur­sache z. B. auf Infek­tionen, Fehl­bil­dungen oder Stoff­wech­sel­stö­rungen mit ein­schließen. Dies wird am besten über eine obli­ga­to­rische, stan­dar­di­sierte Vor­ge­hens­weise gewährleistet.
  • Zu jeder Obduktion muss eine aus­führ­liche schrift­liche und münd­liche Auf­klärung der Eltern erfolgen, d.h. Eltern müssen darüber infor­miert werden, wenn Organe ent­nommen werden müssen; sie müssen auch nach Abschluss der staats­an­walt­lichen Ermitt­lungen darüber ent­scheiden können, was wei­terhin mit den Organen ihres Kindes pas­sieren soll und darf. Ohne schrift­liches Ein­ver­ständnis der Eltern dürfen die Organe zu keiner wei­teren For­schung Ver­wendung finden. Wenn Organe zur wei­teren For­schung von Seiten der Eltern frei­ge­geben werden, müssen Eltern über jeden wei­teren For­schungs­schritt mit diesen Organen vorher schriftlich infor­miert und um Ein­ver­ständnis gebeten werden und ihnen das Recht zuge­standen werden, weitere For­schungs­schritte auch abzulehnen.
  • Zu jeder Obduktion muss ein pie­tät­voller Umgang mit dem Leichnam des Kindes gehören, d.h. u.a. Ver­wendung von chir­ur­gi­schem Naht­ma­terial und Schließen der gesetzten Öff­nungen mit chir­ur­gi­schen Nähten; Prä­pa­ration des Leichnams der­ge­stalt, dass Ange­hörige das Kind später auf Wunsch selber waschen, ankleiden und in den Sarg legen können, ohne durch den Anblick des obdu­zierten Kindes noch weiter belastet zu werden.
  • Nach Abschluss der Ermitt­lungen und durch­ge­führten Unter­su­chungen ist es Aufgabe des Arztes, der die Obduktion durch­ge­führt hat, den Eltern die Obduk­ti­ons­er­geb­nisse so früh wie möglich umfassend mit­zu­teilen und zu erläutern.
  • Nach Abschluss der Ermitt­lungen und aller durch­ge­führten Unter­su­chungen muss Eltern das Recht auf die Aus­hän­digung des Obduk­ti­ons­be­richtes zuge­standen werden, auch um even­tuelle Rück­schlüsse zur Unter­su­chung von Fol­ge­kindern oder der lebenden Geschwister ziehen zu können. Das Aus­hän­digen des Obduk­ti­ons­be­richtes muss möglich werden, ohne dass die Eltern einen Rechts­anwalt ein­schalten müssen.

 

Aschaf­fenburg, 24.11.2001
Verfasserin/Autorin: Hil­degard Jorch
Vize­prä­si­dentin der GEPS-Deutschland e.V.

 


 

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