Satzung

ÜBER­SICHT

  1. Name und Sitz – ↓
  2. Ziele des Vereins – ↓
  3. Finan­zierung – ↓
  4. Mit­glied­schaft – ↓
  5. Organe des Vereins – ↓
  6. Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung – ↓
  7. Das Prä­sidium – ↓ 
  8. Der wis­sen­schaft­liche Beirat – ↓
  9. Die Rech­nungs­prüfer – ↓
  10. Pro­to­kolle – ↓
  11. Geschäftsjahr – ↓
  12. Gerichts­stand – ↓
  13. Liqui­dation – ↓
  14. Gül­tigkeit der Satzung – ↓

1. Name und Sitz – ↑ zur Über­sicht

1.1.
Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Eltern­in­itiative Plötz­licher Säug­lingstod (GEPS) Deutschland e.V.“. Er ist in das Ver­eins­re­gister beim Amts­ge­richt Han­nover unter der Nummer 7694 eingetragen.

1.2.
Sitz des Vereins ist Hannover.

2. Ziele des Vereins – ↑ zur Über­sicht

2.1.
Ziele des Vereins sind:

2.1.1.
Ver­bes­serung der Betreuung und Begleitung vom Plötz­lichen Säug­lingstod betrof­fener Eltern und ihrer Familien.

2.1.2.
Anregung und För­derung der Erfor­schung mög­licher Ursachen.

2.1.3.
Bestre­bungen zur Ver­meidung von Risi­ko­fak­toren mit dem Ziel, die Zahl der am Plötz­lichen Säug­lingstod ver­storber Kinder zu senken.

2.1.4.
Ver­bes­serung der Betreuung und Begleitung vom Tod im frühen Kin­des­alter betrof­fener Eltern und ihrer Familien.

2.2.
Zur Errei­chung dieser Ziele sieht der Verein unter anderem fol­gende Akti­vi­täten vor:

2.2.1.
Unter­stützung des Aufbaus von Lan­des­ver­bänden sowie Unter­stützung des Aufbaus von Eltern­gruppen in Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht.

2.2.2.
Ver­mittlung von Kon­takten von betrof­fenen Eltern unter­ein­ander und zu Lan­des­ver­bänden und Eltern­gruppen (Selbst­hilfe)

2.2.3.
Zusam­men­arbeit mit nie­der­ge­las­senen Ärzten und Kliniken.

2.2.4.
Zusam­men­arbeit mit Behörden.

2.2.5.
Infor­mation der Öffent­lichkeit über das Problem des Plötz­lichen Säug­lings­todes, über die Erkennung von Risi­ko­kindern und über Präventionsmöglichkeiten.

2.2.6.
Orga­ni­sation, Durch­führung oder Unter­stützung von Semi­naren für betroffene Eltern.

2.2.7.
Orga­ni­sation, Durch­führung oder Unter­stützung von Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen zum Plötz­lichen Säuglingstod.

2.2.8.
Unter­stützung der ange­schlos­senen Lan­des­ver­bände und Elterngruppen.

2.2.9.
Anregung und Unter­stützung von inter­dis­zi­pli­nären Forschungsvorhaben.

2.2.10.
Erar­beitung von Pro­grammen für die Vor­sorge und Betreuung von Risikokindern.

2.3.
Der Verein ver­folgt auf selbstlose Weise aus­schließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abga­ben­ordnung vom 16.3.76 (AO 77) in der jeweils gül­tigen Fassung. Ein­nahmen, Zuwen­dungen oder Über­schüsse dürfen nur für sat­zungs­gemäße Zwecke ver­wendet werden.

Eigen­wirt­schaft­liche Zwecke werden nicht verfolgt.

2.4.
Die Mit­glieder des Vereins erhalten keine Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine sons­tigen Zuwen­dungen aus den Mitteln des Vereins.

2.5.
Durch Aus­gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gü­tungen darf keine Person begünstigt werden.

3. Finan­zierung – ↑ zur Über­sicht

3.1.
Über die Höhe und Fäl­ligkeit der Umlage aus den Lan­des­ver­bänden ent­scheidet die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung.

3.2.
Über die Höhe und Fäl­ligkeit des Mit­glieds­bei­trages des Ein­zel­mit­glieds ent­scheidet die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung.

3.3.
Öffent­liche Zuschüsse und Zuwendungen.

3.4.
Spenden

3.5.
Sonstige Zuwendungen

4. Mit­glied­schaft – ↑ zur Über­sicht

4.1.
Mit­glieder sind die Lan­des­ver­bände des Vereins, natür­liche Per­sonen als Ein­zel­mit­glieder, Ehren­mit­glieder und Ehren­prä­sident / Ehrenpräsidentin.

4.2.
Lan­des­ver­bände des Vereins könne nur solche sein, die als ein­ge­tragene Vereine die Satzung des Bun­des­ver­bandes aner­kennen und dessen Ziele unter­stützen. Die Lan­des­ver­bände führen den Namen ” GEPS Lan­des­verband” mit dem Namen des Bun­des­ver­bandes und dem Signet des Vereins als Zusatz. Lan­des­ver­bände können einen wei­teren Namens­zusatz führen, dieser muss von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung genehmigt werden.

4.3.
In einem Bun­desland, in dem kein Lan­des­verband besteht, kann jeder als Ein­zel­person Mit­glied werden.

Diese Ein­zel­mit­glieder können sich zu Eltern­gruppen zusam­men­schließen, die die Satzung des Bun­des­ver­bandes aner­kennen und dessen Ziele unter­stützen müssen. Diese Eltern­gruppen führen den Namen „GEPS Eltern­gruppe zuzüglich mit einer geo­gra­phi­schen Bezeichnung“ und dem Signet des Vereins als Zusatz.

4.4.
Die Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband wird durch schrift­liche Bei­tritts­er­klärung bean­tragt und beginnt mit dem Auf­nah­me­be­schluß der Dele­gierten- und Mitgliederversammlung.

Die Bei­tritts­er­klärung eines Ein­zel­mit­glieds hat schriftlich zu erfolgen. Über dessen Auf­nahme ent­scheidet das Prä­sidium. Der Ein­tritt wird mit Aus­hän­digung eines schrift­lichen Auf­nah­me­be­schlusses durch das Prä­sidium wirksam.

Im Falle einer Ver­eins­fusion, wenn die Mit­glieder eines Lan­des­ver­bandes in den Bun­des­verband auf­ge­nommen werden, bedarf es für die Auf­nahme der Ein­zel­mit­glieder keiner Bei­tritts­er­klärung, sondern die Mit­glieder des bis­he­rigen Lan­des­ver­bandes werden mit ihrer Zustimmung durch den Bun­des­verband berufen.

4.5.
Änderung der Satzung eines Lan­des­ver­bandes müssen dem Prä­sidium mit­ge­teilt werden.

4.6.
Die Lan­des­ver­bände sind gemäß den Richt­linien für die Lan­des­ver­bände zur Teil­nahme am Finanz­aus­gleich zwi­schen dem Bun­des­verband und den Lan­des­ver­bänden verpflichtet.

Sofern die Inter­essen des Bun­des­ver­bandes in dem jewei­ligen Bun­desland wegen Fehlens eines Lan­des­ver­bandes durch Ein­zel­mit­glieder wahr­ge­nommen werden, sind Ein­zel­mit­glieder auch in Form von Eltern­gruppen ver­pflichtet, über vom Bun­des­verband erhaltene Unter­stüt­zungs­gelder und Spenden Rechnung zu legen. Eigen­wirt­schaft­liche Zwecke dürfen von Ein­zel­mit­gliedern nicht ver­folgt werden. Für spe­ziell für diese Eltern­gruppen ein­ge­gangene Spenden wird von GEPS Deutschland ein eigenes Konto geführt, auf das über GEPS Deutschland von der Eltern­gruppe zuge­griffen und verfügt werden kann. Über die Ver­fügung dieser Gelder ist Rechnung zu legen.

4.7.
Die Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband endet durch:

4.7.1.
die Auf­lösung des Landesverbandes,

4.7.2.
die Eröffnung des Kon­kurs­ver­fahrens über den Landesverband,

4.7.3.
einen Aus­schlie­ßungs­be­schluß der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung des Vereins.

4.8.
Die Mit­glied­schaft des Ein­zelnen endet:

4.8.1.
mit dem Tod des Einzelmitglieds,

4.8.2.
durch schrift­liche Aus­tritts­er­klärung gegenüber einem Mit­glied des Prä­si­diums. Der Aus­tritt ist unter Ein­haltung einer Kün­di­gungs­frist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Quartals zulässig. Bereits gezahlte Mit­glieds­bei­träge werden nicht erstattet.

4.8.3.
durch Aus­schluss aus dem Verein.

4.9.
Ein Mit­glied, das in erheb­lichem Maß gegen die Ver­eins­in­ter­essen ver­stoßen hat, kann durch Beschluss des Prä­si­diums aus dem Verein aus­ge­schlossen werden. Vor dem Aus­schluss ist das betroffene Mit­glied per­sönlich oder schriftlich zu hören. Die Ent­scheidung über den Aus­schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mit­glied mit Ein­schreiben gegen Rück­schein zuzu­stellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Ein­spruch beim Prä­sidium ein­legen. Über den Ein­spruch ent­scheidet die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung. Bis zur Ent­scheidung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ruht die Mit­glied­schaft. Macht das Mit­glied vom Recht des Ein­spruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unter­wirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

4.10.
Bei Been­digung der Mit­glied­schaft ist das Ein­zel­mit­glied ver­pflichtet, ihm zur Ver­fügung gestelltes Ver­eins­ei­gentum an den Verein herauszugeben.

4.11.
Mit dem Ende der Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband erlischt das Recht zur Führung des Namens „GEPS Lan­des­verband” und des Signet der GEPS, mit dem Ende der Mit­glied­schaft von Ein­zel­mit­gliedern in Form von Eltern­gruppen erlischt das Recht zur Führung des Namens ” GEPS Eltern­gruppe zusätzlich der geo­gra­phi­schen Bezeichnung” und dem Signet der GEPS.

4.12.
Ehren­mit­glieder und der Ehren­prä­sident sind natür­liche Per­sonen, die auf­grund ihrer Ver­dienste um den Verein auf Vor­schlag des Prä­si­diums von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung berufen werden können. Sie sind in der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung wie Ein­zel­mit­glieder stimm­be­rechtigt. Ehren­mit­glieder und Ehren­prä­sident sind beitragsbefreit.

5. Organe des Vereins – ↑ zur Über­sicht

Organe des Vereins sind:

5.1.
die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung,

5.2.
das Präsidium,

5.3.
der wis­sen­schaft­liche Beirat.

6. Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung – ↑ zur Über­sicht

6.1.
Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung tritt min­destens einmal im Jahr zusammen.

Ordent­liche Mit­glieder der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung sind:

– die Dele­gierten der Landesverbände,

– die Mit­glieder des Präsidiums.

– die Ein­zel­mit­glieder aus den Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht,

– die Ehren­mit­glieder und die Ehrenpräsidenten.

Aus­schließlich ihr obliegt,

6.1.1.
die Wahl und Ent­lastung von Präsidiumsmitgliedern.

6.1.2.
die Abbe­rufung von Prä­si­di­ums­mit­gliedern, wozu 2/3 aller Stimmen not­wendig sind, aus­gehend von der Stim­menzahl aller anwe­senden Dele­gierten und Einzelmitglieder.

6.1.3.
die Ver­län­gerung einer vom Prä­sidium aus­ge­spro­chenen Koopt­ation über die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung hinaus.

6.1.4.
die Wahl von einem oder meh­reren Rechnungsprüfern.

6.1.5.
die Geneh­migung von Grundstücksgeschäften.

6.1.6.
die Geneh­migung und Ver­ab­schiedung eines Haushaltsplans.

6.1.7.
die Geneh­migung und Ver­ab­schiedung eines Jahresabschlusses.

6.1.8.
die Fest­legung des Finanz­aus­gleichs zwi­schen dem Bun­des­verband und den Landesverbänden.

6.1.9.
die Fest­legung des Mit­glieds­bei­trages für Einzelmitglieder.

6.1.10.
die Geneh­migung einer Geschäfts­ordnung für das Präsidium.

6.1.11.
die Ent­scheidung über die Auf­nahme und den Aus­schluß von Mit­gliedern, den Zusam­men­schluß mit anderen Ver­bänden sowie die Mit­glied­schaft in anderen Verbänden.

6.1.12.
die Ent­scheidung über Satzungsänderungen.

6.1.13.
die Ent­scheidung über die Auf­lösung des Vereins, wozu ¾ aller Stimmen not­wendig sind, aus­gehend von der Stim­menzahl aller anwe­senden Dele­gierten und Einzelmitglieder.

6.1.14.
die Geneh­migung der Richt­linien für die Landesverbände.

6.2.
Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung beschließt mit abso­luter Mehrheit aller Erschie­nenen, soweit es nicht das Gesetz oder diese Satzung anders vorschreibt.

Offi­zielle Stel­lung­nahmen wis­sen­schaft­lichen Inhaltes sollten mit dem Wis­sen­schaft­lichen Beirat abge­stimmt werden.

Jede ord­nungs­gemäß ein­be­rufene Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ist beschlußfähig.

6.3.
Jeder Lan­des­verband ent­sendet Dele­gierte, die das Stimm­recht des jewei­ligen Lan­des­ver­bandes wahrnehmen.

Jedes erschienene Ein­zel­mit­glied und Ehren­mit­glied hat eine Stimme, jedes Prä­si­di­ums­mit­glied hat 5 Stimmen.

Jedem Lan­des­verband stehen je 50 ange­fan­genen Mit­gliedern ein Dele­gierter zu. Jeder anwe­sende Dele­gierte hat 5 Stimmen. Bei Lan­des­ver­bänden bis 100 Mit­gliedern hat der Lan­des­verband sich mit 2 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 100 Mit­gliedern mit 3 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 150 Mit­gliedern mit 4 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 200 Mit­gliedern mit 5 Dele­gierten mit je 5 Stimmen in der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammmlung zu ver­treten. Sind ent­spre­chende Zahlen von Dele­gierten aus dem jewei­ligen Lan­des­verband nicht anwesend, ent­fallen ent­spre­chende Stimmen.

Stimm­rechte können grund­sätzlich nicht über­tragen werden.

Der Nachweis der Mit­glie­derzahl obliegt dem jewei­ligen Lan­des­verband und unter­liegt der Prüfung der GEPS Deutschland e.V.

6.4.
Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung wird vom Prä­sidium schriftlich unter Ein­haltung einer Frist von 6 Wochen ein­be­rufen. Die Tages­ordnung ist spä­testens drei Wochen vor dem Termin der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung schriftlich bekannt zu geben. Zusätzlich Vor­schläge zur Tages­ordnung müssen schriftlich beim Prä­sidium bis spä­testens 1 Woche vorher eingehen.

6.5.
Das Prä­sidium ist ermächtigt, jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes eine Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ein­zu­be­rufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mitgliederversammlung).

6.6.
Auf Ver­langen von min­destens 1/4 der in Punkt 7.3. auf­ge­führten Stimmen ist das Prä­sidium ver­pflichtet, eine außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ein­zu­be­rufen, wenn die Anspruch­steller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe ver­langt haben (§ 37 BGB). Die Anzahl der Stimmen wird gemäß Punkt 7.3. berechnet.

6.7.
Die Leitung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung hat ein Mit­glied des Präsidiums.

7. Das Prä­sidium – ↑ zur Über­sicht

7.1.
Das Prä­sidium besteht aus:

dem/ der Prä­si­denten/-in, dem/ der Vize­prä­si­denten/-in,
dem/ der Schrift­führer/-in, dem/ der Kas­sen­wart/-in,
den gewählten Bei­sitzern ( höchstens 6 )
und dem/ der Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Beirats.

7.2.
Der/ die Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Bei­rates des Vereins ist gebo­renes Mit­glied des Präsidiums.

7.3.
Wählbar in das Prä­sidium sind nur Per­sonen, die Mit­glieder min­destens eines Lan­des­ver­bandes des Vereins sind, oder aktive Ein­zel­mit­glieder aus Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht.

Ent­weder der/die Prä­si­dent/-in oder der/die Vize­prä­si­dent/-in sollte Arzt / Ärztin sein.

7.4.
Der/ die Prä­si­dent/-in und der/ die Vize­prä­si­dent/-in ver­treten den Verein als Vor­stand gem. § 26 BGB gerichtlich und außer­ge­richtlich. Beide sind jeweils nach Absprache unter­ein­ander einzeln ver­tre­tungs­be­rechtigt. Die Ver­tre­tungs­be­rech­tigung wird im Innen­ver­hältnis durch die Geschäfts­ordnung eingeschränkt.

7.5.
Jedes Mit­glied des Prä­si­diums hat in Prä­si­di­ums­sit­zungen eine Stimme. Das Prä­sidium ist beschluss­fähig durch absolute Mehrheit der anwe­senden Prä­si­di­ums­mit­glieder, wenn eine frist­ge­rechte Ein­ladung erfolgte.

7.6.
Das Prä­sidium führt die Geschäfte des Vereins. Die Auf­ga­ben­ver­teilung innerhalb des Prä­si­diums regelt die von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung erlassene Geschäfts­ordnung für das Präsidium.

7.7.
Grund­stücks­ge­schäfte bedürfen immer der Zustimmung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung, wobei die absolute Mehrheit erreicht werden muss.

7.8.
Die Prä­si­di­ums­mit­glieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wie­derwahl ist zulässig. Die bis­he­rigen Prä­si­di­ums­mit­glieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

7.9.
Scheiden aus den Reihen des Prä­si­diums der / die Prä­si­dent/-in, der / die Vize­prä­si­dent/-in, der / die Schrift­führer/-in, der / die Kas­sen­wart/-in vor Ablauf ihrer Amts­pe­riode aus, so ist das rest­liche Prä­sidium ver­pflichtet, durch Koopt­ation das frei­wer­dende Amt im Prä­sidium bis zur nächsten ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung zu besetzen.

Scheiden mehr als die Hälfte der Prä­si­di­ums­mit­glieder vor Ablauf Ihrer Amts­pe­riode aus, so ist eine Neuwahl durch eine außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung herbeizuführen.

7.10.
Das Prä­sidium kann natür­liche Per­sonen in das Prä­sidium als Bei­sitzer koop­tieren. Eine Koopt­ation erlischt auto­ma­tisch mit dem Tag der nächsten Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung, wenn sie nicht von dieser Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung mit ein­facher Mehrheit ver­längert wird.

8. Der Wis­sen­schaft­liche Beirat – ↑ zur Über­sicht

8.1.
Der Wis­sen­schaft­liche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wis­sen­schaft­licher Hin­sicht zu beraten und zu unterstützen.

8.2.
Die Berufung eines Bei­rats­mit­gliedes erfolgt durch den Wis­sen­schaft­lichen Beirat und wird durch den / die Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Bei­rates dem / der Prä­si­denten/-in mitgeteilt.

8.3.
Der Wis­sen­schaft­liche Beirat wählt aus seiner Mitte einen / eine Spre­cher/-in und einen / eine Stell­ver­treter/-in, dieser / diese ist gebo­renes Mit­glied des Präsidiums.

9. Die Rech­nungs­prüfer – ↑ zur Über­sicht

9.1.
Der Rech­nungs­ab­schluss des Kas­sen­wartes / der Kas­sen­wartin ist vor der Vorlage in der ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung durch einen oder mehrere Rech­nungs­prüfer /-innen zu prüfen. Diese werden all­jährlich in der ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung für ein Jahr gewählt.

9.2.
Ein Rech­nungs­prüfer darf nicht Mit­glied des Prä­si­diums des Vereins sein. Das Prä­sidium darf ihm keine Auf­gaben und Voll­machten über­tragen. Ein Rech­nungs­prüfer braucht nicht Mit­glied des Vereins zu sein.

10. Pro­to­kolle – ↑ zur Über­sicht

10.1.
Über alle ordent­lichen und außer­or­dent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­samm­lungen sind Pro­to­kolle zu führen. Dies ist die Aufgabe des / der Schrift­füh­rers/-in. Bei deren Ver­hin­derung kann der / die Vor­sit­zende der jewei­ligen Ver­sammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen.

10.2.
Die Pro­to­kolle sind von dem / der jewei­ligen Ver­samm­lungs­leiter/-in und dem Ver­fassers des Pro­to­kolls zu unterschreiben.

10.3.
Die Pro­to­kolle sind den Mit­gliedern des Vereins innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ver­sammlung zuzustellen.

10.4.
Der Inhalt eines Pro­to­kolls gilt als von den Mit­gliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt wider­sprochen wird.

10.5.
Von den jewei­ligen Prä­si­di­ums­sit­zungen und den dort gefaßten Beschlüssen sind eben­falls Pro­to­kolle zu fer­tigen ( näheres regelt die Geschäfts­ordnung des Präsidiums ).

11. Geschäftsjahr – ↑ zur Über­sicht

Das Geschäftsjahr des Vereins ent­spricht dem Kalenderjahr.

12. Gerichts­stand – ↑ zur Über­sicht

Gerichts­stand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vereins.

13. Liqui­dation – ↑ zur Über­sicht

13.1.
Bei Auf­lösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bis­he­rigen Ziele fällt das Ver­mögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von Mit­gliedern geleis­teten Sach­ein­lagen über­steigt, zu gleichen Teilen an die Landesverbände.

Bei gleich­zei­tiger Auf­lösung aller Lan­des­ver­bände fällt das Ver­mögen des Vereins an die Deutsche Gesell­schaft für Kinder- und Jugend­me­dizin (DGKJ) e.V.

13.2.
Als Liqui­da­toren im Falle der Auf­lösung des Vereins werden der / die Prä­si­dent/-in und der / die Vize­prä­si­dent/-in bestellt.

14. Gül­tigkeit der Satzung – ↑ zur Über­sicht

Die vor­ste­hende Änderung der Satzung wurde ein­stimmig ohne Ent­haltung durch die Dele­gier­ten­ver­sammlung am 20. November 2004 beschlossen.

Rechts­kräftig wird sie mit der Ein­tragung durch das Amts­ge­richt in das Vereinsregister.

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