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Stellungnahme der GEPS verabschiedet in der Delegiertenversammlung am 24.11.2001
Grundsätzlich werden Obduktionen von Seiten der GEPS befürwortet. Wir wünschen uns aber einheitliche Vorgehensweisen beim plötzlichen und unerwarteten Tod eines Säuglings.
Bei allen plötzlich und unerwarteten Todesfällen von Kindern im Säuglingsalter soll den Eltern eine Obduktion zur Klärung der Todesursache angeboten werden. Es dürfen dabei keine Kosten für die Eltern entstehen. Gleichzeitig muss betroffenen Familien unbedingt eine qualifizierte Betreuung angeboten werden. Das Gespräch über die Obduktion muss von entsprechend qualifiziertem Betreuungspersonal durchgeführt werden.
- Die Eltern eines mit der Diagnose SID verstorbenen Kindes werden oft von eigenen Schuldgefühlen, aber auch von offenen oder verdeckten Schuldgefühlen aus ihrem Umfeld geplagt. Eine Obduktion stellt eine objektive Möglichkeit dar, sie von eigenen und fremden Schuldvorwürfen zu entlasten.
- Die Obduktion nach dem plötzlichen und unerwarteten Tod eines Kindes im Säuglingsalter sollte nicht nur dazu dienen, Fremdverschulden auszuschließen, sondern auch alle damit möglichen Untersuchungen zur Klärung der Todesursache z. B. auf Infektionen, Fehlbildungen oder Stoffwechselstörungen mit einschließen. Dies wird am besten über eine obligatorische, standardisierte Vorgehensweise gewährleistet.
- Zu jeder Obduktion muss eine ausführliche schriftliche und mündliche Aufklärung der Eltern erfolgen, d.h. Eltern müssen darüber informiert werden, wenn Organe entnommen werden müssen; sie müssen auch nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen darüber entscheiden können, was weiterhin mit den Organen ihres Kindes passieren soll und darf. Ohne schriftliches Einverständnis der Eltern dürfen die Organe zu keiner weiteren Forschung Verwendung finden. Wenn Organe zur weiteren Forschung von Seiten der Eltern freigegeben werden, müssen Eltern über jeden weiteren Forschungsschritt mit diesen Organen vorher schriftlich informiert und um Einverständnis gebeten werden und ihnen das Recht zugestanden werden, weitere Forschungsschritte auch abzulehnen.
- Zu jeder Obduktion muss ein pietätvoller Umgang mit dem Leichnam des Kindes gehören, d.h. u.a. Verwendung von chirurgischem Nahtmaterial und Schließen der gesetzten Öffnungen mit chirurgischen Nähten; Präparation des Leichnams dergestalt, dass Angehörige das Kind später auf Wunsch selber waschen, ankleiden und in den Sarg legen können, ohne durch den Anblick des obduzierten Kindes noch weiter belastet zu werden.
- Nach Abschluss der Ermittlungen und durchgeführten Untersuchungen ist es Aufgabe des Arztes, der die Obduktion durchgeführt hat, den Eltern die Obduktionsergebnisse so früh wie möglich umfassend mitzuteilen und zu erläutern.
- Nach Abschluss der Ermittlungen und aller durchgeführten Untersuchungen muss Eltern das Recht auf die Aushändigung des Obduktionsberichtes zugestanden werden, auch um eventuelle Rückschlüsse zur Untersuchung von Folgekindern oder der lebenden Geschwister ziehen zu können. Das Aushändigen des Obduktionsberichtes muss möglich werden, ohne dass die Eltern einen Rechtsanwalt einschalten müssen.
Aschaffenburg, 24.11.2001
Verfasserin/Autorin: Hildegard Jorch
Vizepräsidentin der GEPS-Deutschland e.V.