ÜBERSICHT
- Name und Sitz
- Ziele des Vereins
- Finanzierung
- Mitgliedschaft
- Organe des Vereins
- Die Delegierten- und Mitgliederversammlung
- Das Präsidium
- Der wissenschaftliche Beirat
- Die Rechnungsprüfer
- Protokolle
- Geschäftsjahr
- Gerichtsstand
- Liquidation
- Gültigkeit der Satzung
1. | Name und Sitz | |
1.1. | Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod ( GEPS ) Deutschland e.V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 7694 eingetragen. | |
1.2. | Sitz des Vereins ist Hannover. |
2. | Ziele des Vereins | ||
2.1. | Ziele des Vereins sind: | ||
2.1.1. | Verbesserung der Betreuung und Begleitung vom Plötzlichen Säuglingstod betroffener Eltern und ihrer Familien. | ||
2.1.2. | Anregung und Förderung der Erforschung möglicher Ursachen. | ||
2.1.3. | Bestrebungen zur Vermeidung von Risikofaktoren mit dem Ziel, die Zahl der am Plötzlichen Säuglingstod verstorber Kinder zu senken. | ||
2.1.4. | Verbesserung der Betreuung und Begleitung vom Tod im frühen Kindesalter betroffener Eltern und ihrer Familien. | ||
2.2. | Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Verein unter anderem folgende Aktivitäten vor: | ||
2.2.1. | Unterstützung des Aufbaus von Landesverbänden sowie Unterstützung des Aufbaus von Elterngruppen in Bundesländern, in denen kein Landesverband besteht. | ||
2.2.2. | Vermittlung von Kontakten von betroffenen Eltern untereinander und zu Landesverbänden und Elterngruppen ( Selbsthilfe ) | ||
2.2.3. | Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten und Kliniken. | ||
2.2.4. | Zusammenarbeit mit Behörden. | ||
2.2.5. | Information der Öffentlichkeit über das Problem des Plötzlichen Säuglingstodes, über die Erkennung von Risikokindern und über Präventionsmöglichkeiten. | ||
2.2.6. | Organisation, Durchführung oder Unterstützung von Seminaren für betroffene Eltern. | ||
2.2.7. | Organisation, Durchführung oder Unterstützung von Informationsveranstaltungen zum Plötzlichen Säuglingstod. | ||
2.2.8. | Unterstützung der angeschlossenen Landesverbände und Elterngruppen. | ||
2.2.9. | Anregung und Unterstützung von interdisziplinären Forschungsvorhaben. | ||
2.2.10. | Erarbeitung von Programmen für die Vorsorge und Betreuung von Risikokindern. | ||
2.3. | Der Verein verfolgt auf selbstlose Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 16.3.76 ( AO 77 ) in der jeweils gültigen Fassung. Einnahmen, Zuwendungen oder Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. |
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2.4. | Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. | ||
2.5. | Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden. |
3. | Finanzierung | |
3.1. | Über die Höhe und Fälligkeit der Umlage aus den Landesverbänden entscheidet die Delegierten- und Mitgliederversammlung. | |
3.2. | Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages des Einzelmitglieds entscheidet die Delegierten- und Mitgliederversammlung. | |
3.3. | Öffentliche Zuschüsse und Zuwendungen. | |
3.4. | Spenden | |
3.5. | Sonstige Zuwendungen |
4. | Mitgliedschaft | ||
4.1. | Mitglieder sind die Landesverbände des Vereins, natürliche Personen als Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident / Ehrenpräsidentin. | ||
4.2. | Landesverbände des Vereins könne nur solche sein, die als eingetragene Vereine die Satzung des Bundesverbandes anerkennen und dessen Ziele unterstützen. Die Landesverbände führen den Namen ” GEPS Landesverband” mit dem Namen des Bundesverbandes und dem Signet des Vereins als Zusatz. Landesverbände können einen weiteren Namenszusatz führen, dieser muss von der Delegierten- und Mitgliederversammlung genehmigt werden. | ||
4.3. | In einem Bundesland, in dem kein Landesverband besteht, kann jeder als Einzelperson Mitglied werden.
Diese Einzelmitglieder können sich zu Elterngruppen zusammenschließen, die die Satzung des Bundesverbandes anerkennen und dessen Ziele unterstützen müssen. Diese Elterngruppen führen den Namen ” GEPS Elterngruppe zuzüglich mit einer geographischen Bezeichnung” und dem Signet des Vereins als Zusatz. |
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4.4. | Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes im Bundesverband wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und beginnt mit dem Aufnahmebeschluß der Delegierten- und Mitgliederversammlung.
Die Beitrittserklärung eines Einzelmitglieds hat schriftlich zu erfolgen. Über dessen Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Eintritt wird mit Aushändigung eines schriftlichen Aufnahmebeschlusses durch das Präsidium wirksam. Im Falle einer Vereinsfusion, wenn die Mitglieder eines Landesverbandes in den Bundesverband aufgenommen werden, bedarf es für die Aufnahme der Einzelmitglieder keiner Beitrittserklärung, sondern die Mitglieder des bisherigen Landesverbandes werden mit ihrer Zustimmung durch den Bundesverband berufen. |
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4.5. | Änderung der Satzung eines Landesverbandes müssen dem Präsidium mitgeteilt werden. | ||
4.6. | Die Landesverbände sind gemäß den Richtlinien für die Landesverbände zur Teilnahme am Finanzausgleich zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden verpflichtet.
Sofern die Interessen des Bundesverbandes in dem jeweiligen Bundesland wegen Fehlens eines Landesverbandes durch Einzelmitglieder wahrgenommen werden, sind Einzelmitglieder auch in Form von Elterngruppen verpflichtet, über vom Bundesverband erhaltene Unterstützungsgelder und Spenden Rechnung zu legen. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen von Einzelmitgliedern nicht verfolgt werden. Für speziell für diese Elterngruppen eingegangene Spenden wird von GEPS Deutschland ein eigenes Konto geführt, auf das über GEPS Deutschland von der Elterngruppe zugegriffen und verfügt werden kann. Über die Verfügung dieser Gelder ist Rechnung zu legen. |
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4.7. | Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes im Bundesverband endet durch: | ||
4.7.1. | die Auflösung des Landesverbandes, | ||
4.7.2. | die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Landesverband, | ||
4.7.3. | einen Ausschließungsbeschluß der Delegierten- und Mitgliederversammlung des Vereins. | ||
4.8. | Die Mitgliedschaft des Einzelnen endet: | ||
4.8.1. | mit dem Tod des Einzelmitglieds, | ||
4.8.2. | durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Quartals zulässig. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. | ||
4.8.3. | durch Ausschluss aus dem Verein. | ||
4.9. | Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Präsidium einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Delegierten- und Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Delegierten- und Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. | ||
4.10. | Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Einzelmitglied verpflichtet, ihm zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum an den Verein herauszugeben. | ||
4.11. | Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Landesverbandes im Bundesverband erlischt das Recht zur Führung des Namens „GEPS Landesverband” und des Signet der GEPS, mit dem Ende der Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern in Form von Elterngruppen erlischt das Recht zur Führung des Namens ” GEPS Elterngruppe zusätzlich der geographischen Bezeichnung” und dem Signet der GEPS. | ||
4.12. | Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind natürliche Personen, die aufgrund ihrer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegierten- und Mitgliederversammlung berufen werden können. Sie sind in der Delegierten- und Mitgliederversammlung wie Einzelmitglieder stimmberechtigt. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind beitragsbefreit. |
5. | Organe des Vereins | |
Organe des Vereins sind: | ||
5.1. | die Delegierten- und Mitgliederversammlung, | |
5.2. | das Präsidium, | |
5.3. | der wissenschaftliche Beirat. |
6. | Die Delegierten- und Mitgliederversammlung | ||
6.1. | Die Delegierten- und Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Ordentliche Mitglieder der Delegierten- und Mitgliederversammlung sind: - die Delegierten der Landesverbände, - die Mitglieder des Präsidiums. - die Einzelmitglieder aus den Bundesländern, in denen kein Landesverband besteht, - die Ehrenmitglieder und die Ehrenpräsidenten. Ausschließlich ihr obliegt, |
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6.1.1. | die Wahl und Entlastung von Präsidiumsmitgliedern. | ||
6.1.2. | die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, wozu 2/3 aller Stimmen notwendig sind, ausgehend von der Stimmenzahl aller anwesenden Delegierten und Einzelmitglieder. | ||
6.1.3. | die Verlängerung einer vom Präsidium ausgesprochenen Kooptation über die Delegierten- und Mitgliederversammlung hinaus. | ||
6.1.4. | die Wahl von einem oder mehreren Rechnungsprüfern. | ||
6.1.5. | die Genehmigung von Grundstücksgeschäften. | ||
6.1.6. | die Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplans. | ||
6.1.7. | die Genehmigung und Verabschiedung eines Jahresabschlusses. | ||
6.1.8. | die Festlegung des Finanzausgleichs zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden. | ||
6.1.9. | die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder. | ||
6.1.10. | die Genehmigung einer Geschäftsordnung für das Präsidium. | ||
6.1.11. | die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, den Zusammenschluß mit anderen Verbänden sowie die Mitgliedschaft in anderen Verbänden. | ||
6.1.12. | die Entscheidung über Satzungsänderungen. | ||
6.1.13. | die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, wozu ¾ aller Stimmen notwendig sind, ausgehend von der Stimmenzahl aller anwesenden Delegierten und Einzelmitglieder. | ||
6.1.14. | die Genehmigung der Richtlinien für die Landesverbände. | ||
6.2. | Die Delegierten- und Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit aller Erschienenen, soweit es nicht das Gesetz oder diese Satzung anders vorschreibt.
Offizielle Stellungnahmen wissenschaftlichen Inhaltes sollten mit dem Wissenschaftlichen Beirat abgestimmt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegierten- und Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. |
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6.3. | Jeder Landesverband entsendet Delegierte, die das Stimmrecht des jeweiligen Landesverbandes wahrnehmen.
Jedes erschienene Einzelmitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, jedes Präsidiumsmitglied hat 5 Stimmen. Jedem Landesverband stehen je 50 angefangenen Mitgliedern ein Delegierter zu. Jeder anwesende Delegierte hat 5 Stimmen. Bei Landesverbänden bis 100 Mitgliedern hat der Landesverband sich mit 2 Delegierten mit je 5 Stimmen, ab 100 Mitgliedern mit 3 Delegierten mit je 5 Stimmen, ab 150 Mitgliedern mit 4 Delegierten mit je 5 Stimmen, ab 200 Mitgliedern mit 5 Delegierten mit je 5 Stimmen in der Delegierten- und Mitgliederversammmlung zu vertreten. Sind entsprechende Zahlen von Delegierten aus dem jeweiligen Landesverband nicht anwesend, entfallen entsprechende Stimmen. Stimmrechte können grundsätzlich nicht übertragen werden. Der Nachweis der Mitgliederzahl obliegt dem jeweiligen Landesverband und unterliegt der Prüfung der GEPS Deutschland e.V. |
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6.4. | Die Delegierten- und Mitgliederversammlung wird vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der Delegierten- und Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Zusätzlich Vorschläge zur Tagesordnung müssen schriftlich beim Präsidium bis spätestens 1 Woche vorher eingehen. | ||
6.5. | Das Präsidium ist ermächtigt, jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes eine Delegierten- und Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert ( außerordentliche Delegierten- und Mitgliederversammlung ). | ||
6.6. | Auf Verlangen von mindestens 1/4 der in Punkt 7.3. aufgeführten Stimmen ist das Präsidium verpflichtet, eine außerordentliche Delegierten- und Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Anspruchsteller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe verlangt haben (§ 37 BGB). Die Anzahl der Stimmen wird gemäß Punkt 7.3. berechnet. | ||
6.7. | Die Leitung der Delegierten- und Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Präsidiums. |
7. | Das Präsidium | |
7.1. | Das Präsidium besteht aus:
dem/ der Präsidenten/-in, dem/ der Vizepräsidenten/-in, |
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7.2. | Der/ die Sprecher/-in des Wissenschaftlichen Beirates des Vereins ist geborenes Mitglied des Präsidiums. | |
7.3. | Wählbar in das Präsidium sind nur Personen, die Mitglieder mindestens eines Landesverbandes des Vereins sind, oder aktive Einzelmitglieder aus Bundesländern, in denen kein Landesverband besteht.
Entweder der/die Präsident/-in oder der/die Vizepräsident/-in sollte Arzt / Ärztin sein. |
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7.4. | Der/ die Präsident/-in und der/ die Vizepräsident/-in vertreten den Verein als Vorstand gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind jeweils nach Absprache untereinander einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsberechtigung wird im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung eingeschränkt. | |
7.5. | Jedes Mitglied des Präsidiums hat in Präsidiumssitzungen eine Stimme. Das Präsidium ist beschlussfähig durch absolute Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder, wenn eine fristgerechte Einladung erfolgte. | |
7.6. | Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Präsidiums regelt die von der Delegierten- und Mitgliederversammlung erlassene Geschäftsordnung für das Präsidium. | |
7.7. | Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Delegierten- und Mitgliederversammlung, wobei die absolute Mehrheit erreicht werden muss. | |
7.8. | Die Präsidiumsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die bisherigen Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
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7.9. | Scheiden aus den Reihen des Präsidiums der / die Präsident/-in, der / die Vizepräsident/-in, der / die Schriftführer/-in, der / die Kassenwart/-in vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist das restliche Präsidium verpflichtet, durch Kooptation das freiwerdende Amt im Präsidium bis zur nächsten ordentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlung zu besetzen.
Scheiden mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder vor Ablauf Ihrer Amtsperiode aus, so ist eine Neuwahl durch eine außerordentliche Delegierten- und Mitgliederversammlung herbeizuführen. |
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7.10. | Das Präsidium kann natürliche Personen in das Präsidium als Beisitzer kooptieren. Eine Kooptation erlischt automatisch mit dem Tag der nächsten Delegierten- und Mitgliederversammlung, wenn sie nicht von dieser Delegierten- und Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verlängert wird. |
8. | Der Wissenschaftliche Beirat | |
8.1. | Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. | |
8.2. | Die Berufung eines Beiratsmitgliedes erfolgt durch den Wissenschaftlichen Beirat und wird durch den / die Sprecher/-in des Wissenschaftlichen Beirates dem / der Präsidenten/-in mitgeteilt. | |
8.3. | Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen / eine Sprecher/-in und einen / eine Stellvertreter/-in, dieser / diese ist geborenes Mitglied des Präsidiums. |
9. | Die Rechnungsprüfer | |
9.1. | Der Rechnungsabschluss des Kassenwartes / der Kassenwartin ist vor der Vorlage in der ordentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlung durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer /-innen zu prüfen. Diese werden alljährlich in der ordentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. | |
9.2. | Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Präsidiums des Vereins sein. Das Präsidium darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. |
10. | Protokolle | |
10.1. | Über alle ordentlichen und außerordentlichen Delegierten- und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Dies ist die Aufgabe des / der Schriftführers/-in. Bei deren Verhinderung kann der / die Vorsitzende der jeweiligen Versammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen. | |
10.2. | Die Protokolle sind von dem / der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem Verfassers des Protokolls zu unterschreiben. | |
10.3. | Die Protokolle sind den Mitgliedern des Vereins innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Versammlung zuzustellen. | |
10.4. | Der Inhalt eines Protokolls gilt als von den Mitgliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt widersprochen wird. | |
10.5. | Von den jeweiligen Präsidiumssitzungen und den dort gefaßten Beschlüssen sind ebenfalls Protokolle zu fertigen ( näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums ). |
11. | Geschäftsjahr | |
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. |
12. | Gerichtsstand | |
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vereins. |
13. | Liquidation | |
13.1. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Ziele fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an die Landesverbände.
Bei gleichzeitiger Auflösung aller Landesverbände fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) e.V. |
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13.2. | Als Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins werden der / die Präsident/-in und der / die Vizepräsident/-in bestellt. |
14. | Gültigkeit der Satzung | |
Die vorstehende Änderung der Satzung wurde einstimmig ohne Enthaltung durch die Delegiertenversammlung am 20. November 2004 beschlossen.
Rechtskräftig wird sie mit der Eintragung durch das Amtsgericht in das Vereinsregister.
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