Satzung (Ersatz-Tabelle)

ÜBER­SICHT

  1. Name und Sitz
  2. Ziele des Vereins
  3. Finan­zierung
  4. Mit­glied­schaft
  5. Organe des Vereins
  6. Die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung
  7. Das Prä­sidium
  8. Der wis­sen­schaft­liche Beirat
  9. Die Rech­nungs­prüfer
  10. Pro­to­kolle
  11. Geschäftsjahr
  12. Gerichts­stand
  13. Liqui­dation
  14. Gül­tigkeit der Satzung
1. Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Eltern­in­itiative Plötz­licher Säug­lingstod ( GEPS ) Deutschland e.V.”. Er ist in das Ver­eins­re­gister beim Amts­ge­richt Han­nover unter der Nummer 7694 eingetragen. 
1.2. Sitz des Vereins ist Hannover. 

 

 

2. Ziele des Vereins
2.1. Ziele des Vereins sind: 
2.1.1. Ver­bes­serung der Betreuung und Begleitung vom Plötz­lichen Säug­lingstod betrof­fener Eltern und ihrer Familien. 
2.1.2. Anregung und För­derung der Erfor­schung mög­licher Ursachen. 
2.1.3. Bestre­bungen zur Ver­meidung von Risi­ko­fak­toren mit dem Ziel, die Zahl der am Plötz­lichen Säug­lingstod ver­storber Kinder zu senken. 
2.1.4. Ver­bes­serung der Betreuung und Begleitung vom Tod im frühen Kin­des­alter betrof­fener Eltern und ihrer Familien. 
2.2. Zur Errei­chung dieser Ziele sieht der Verein unter anderem fol­gende Akti­vi­täten vor: 
2.2.1. Unter­stützung des Aufbaus von Lan­des­ver­bänden sowie Unter­stützung des Aufbaus von Eltern­gruppen in Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht. 
2.2.2. Ver­mittlung von Kon­takten von betrof­fenen Eltern unter­ein­ander und zu Lan­des­ver­bänden und Eltern­gruppen ( Selbsthilfe ) 
2.2.3. Zusam­men­arbeit mit nie­der­ge­las­senen Ärzten und Kliniken. 
2.2.4. Zusam­men­arbeit mit Behörden. 
2.2.5. Infor­mation der Öffent­lichkeit über das Problem des Plötz­lichen Säug­lings­todes, über die Erkennung von Risi­ko­kindern und über Präventionsmöglichkeiten. 
2.2.6. Orga­ni­sation, Durch­führung oder Unter­stützung von Semi­naren für betroffene Eltern. 
2.2.7. Orga­ni­sation, Durch­führung oder Unter­stützung von Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen zum Plötz­lichen Säuglingstod. 
2.2.8. Unter­stützung der ange­schlos­senen Lan­des­ver­bände und Elterngruppen. 
2.2.9. Anregung und Unter­stützung von inter­dis­zi­pli­nären Forschungsvorhaben. 
2.2.10. Erar­beitung von Pro­grammen für die Vor­sorge und Betreuung von Risikokindern. 
2.3. Der Verein ver­folgt auf selbstlose Weise aus­schließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abga­ben­ordnung vom 16.3.76 ( AO 77 ) in der jeweils gül­tigen Fassung. Ein­nahmen, Zuwen­dungen oder Über­schüsse dürfen nur für sat­zungs­gemäße Zwecke ver­wendet werden.

Eigen­wirt­schaft­liche Zwecke werden nicht verfolgt.

2.4. Die Mit­glieder des Vereins erhalten keine Gewinn­an­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine sons­tigen Zuwen­dungen aus den Mitteln des Vereins. 
2.5. Durch Aus­gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gü­tungen darf keine Person begünstigt werden. 

 

 

3. Finan­zierung
3.1. Über die Höhe und Fäl­ligkeit der Umlage aus den Lan­des­ver­bänden ent­scheidet die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung. 
3.2. Über die Höhe und Fäl­ligkeit des Mit­glieds­bei­trages des Ein­zel­mit­glieds ent­scheidet die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung. 
3.3. Öffent­liche Zuschüsse und Zuwendungen. 
3.4. Spenden 
3.5. Sonstige Zuwen­dungen 

 

 

4. Mit­glied­schaft
4.1. Mit­glieder sind die Lan­des­ver­bände des Vereins, natür­liche Per­sonen als Ein­zel­mit­glieder, Ehren­mit­glieder und Ehren­prä­sident / Ehrenpräsidentin. 
4.2. Lan­des­ver­bände des Vereins könne nur solche sein, die als ein­ge­tragene Vereine die Satzung des Bun­des­ver­bandes aner­kennen und dessen Ziele unter­stützen. Die Lan­des­ver­bände führen den Namen ” GEPS Lan­des­verband” mit dem Namen des Bun­des­ver­bandes und dem Signet des Vereins als Zusatz. Lan­des­ver­bände können einen wei­teren Namens­zusatz führen, dieser muss von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung genehmigt werden. 
4.3. In einem Bun­desland, in dem kein Lan­des­verband besteht, kann jeder als Ein­zel­person Mit­glied werden.

Diese Ein­zel­mit­glieder können sich zu Eltern­gruppen zusam­men­schließen, die die Satzung des Bun­des­ver­bandes aner­kennen und dessen Ziele unter­stützen müssen. Diese Eltern­gruppen führen den Namen ” GEPS Eltern­gruppe zuzüglich mit einer geo­gra­phi­schen Bezeichnung” und dem Signet des Vereins als Zusatz.

4.4. Die Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband wird durch schrift­liche Bei­tritts­er­klärung bean­tragt und beginnt mit dem Auf­nah­me­be­schluß der Dele­gierten- und Mitgliederversammlung.

Die Bei­tritts­er­klärung eines Ein­zel­mit­glieds hat schriftlich zu erfolgen. Über dessen Auf­nahme ent­scheidet das Prä­sidium. Der Ein­tritt wird mit Aus­hän­digung eines schrift­lichen Auf­nah­me­be­schlusses durch das Prä­sidium wirksam.

Im Falle einer Ver­eins­fusion, wenn die Mit­glieder eines Lan­des­ver­bandes in den Bun­des­verband auf­ge­nommen werden, bedarf es für die Auf­nahme der Ein­zel­mit­glieder keiner Bei­tritts­er­klärung, sondern die Mit­glieder des bis­he­rigen Lan­des­ver­bandes werden mit ihrer Zustimmung durch den Bun­des­verband berufen.

4.5. Änderung der Satzung eines Lan­des­ver­bandes müssen dem Prä­sidium mit­ge­teilt werden. 
4.6. Die Lan­des­ver­bände sind gemäß den Richt­linien für die Lan­des­ver­bände zur Teil­nahme am Finanz­aus­gleich zwi­schen dem Bun­des­verband und den Lan­des­ver­bänden verpflichtet.

Sofern die Inter­essen des Bun­des­ver­bandes in dem jewei­ligen Bun­desland wegen Fehlens eines Lan­des­ver­bandes durch Ein­zel­mit­glieder wahr­ge­nommen werden, sind Ein­zel­mit­glieder auch in Form von Eltern­gruppen ver­pflichtet, über vom Bun­des­verband erhaltene Unter­stüt­zungs­gelder und Spenden Rechnung zu legen. Eigen­wirt­schaft­liche Zwecke dürfen von Ein­zel­mit­gliedern nicht ver­folgt werden. Für spe­ziell für diese Eltern­gruppen ein­ge­gangene Spenden wird von GEPS Deutschland ein eigenes Konto geführt, auf das über GEPS Deutschland von der Eltern­gruppe zuge­griffen und verfügt werden kann. Über die Ver­fügung dieser Gelder ist Rechnung zu legen.

4.7. Die Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband endet durch: 
4.7.1. die Auf­lösung des Landesverbandes, 
4.7.2. die Eröffnung des Kon­kurs­ver­fahrens über den Landesverband, 
4.7.3. einen Aus­schlie­ßungs­be­schluß der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung des Vereins. 
4.8. Die Mit­glied­schaft des Ein­zelnen endet: 
4.8.1. mit dem Tod des Einzelmitglieds, 
4.8.2. durch schrift­liche Aus­tritts­er­klärung gegenüber einem Mit­glied des Prä­si­diums. Der Aus­tritt ist unter Ein­haltung einer Kün­di­gungs­frist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Quartals zulässig. Bereits gezahlte Mit­glieds­bei­träge werden nicht erstattet. 
4.8.3. durch Aus­schluss aus dem Verein. 
4.9. Ein Mit­glied, das in erheb­lichem Maß gegen die Ver­eins­in­ter­essen ver­stoßen hat, kann durch Beschluss des Prä­si­diums aus dem Verein aus­ge­schlossen werden. Vor dem Aus­schluss ist das betroffene Mit­glied per­sönlich oder schriftlich zu hören. Die Ent­scheidung über den Aus­schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mit­glied mit Ein­schreiben gegen Rück­schein zuzu­stellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Ein­spruch beim Prä­sidium ein­legen. Über den Ein­spruch ent­scheidet die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung. Bis zur Ent­scheidung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ruht die Mit­glied­schaft. Macht das Mit­glied vom Recht des Ein­spruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unter­wirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 
4.10. Bei Been­digung der Mit­glied­schaft ist das Ein­zel­mit­glied ver­pflichtet, ihm zur Ver­fügung gestelltes Ver­eins­ei­gentum an den Verein herauszugeben. 
4.11. Mit dem Ende der Mit­glied­schaft eines Lan­des­ver­bandes im Bun­des­verband erlischt das Recht zur Führung des Namens „GEPS Lan­des­verband” und des Signet der GEPS, mit dem Ende der Mit­glied­schaft von Ein­zel­mit­gliedern in Form von Eltern­gruppen erlischt das Recht zur Führung des Namens ” GEPS Eltern­gruppe zusätzlich der geo­gra­phi­schen Bezeichnung” und dem Signet der GEPS
4.12. Ehren­mit­glieder und der Ehren­prä­sident sind natür­liche Per­sonen, die auf­grund ihrer Ver­dienste um den Verein auf Vor­schlag des Prä­si­diums von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung berufen werden können. Sie sind in der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung wie Ein­zel­mit­glieder stimm­be­rechtigt. Ehren­mit­glieder und Ehren­prä­sident sind beitragsbefreit. 

 

 

5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
5.1. die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung, 
5.2. das Prä­sidium, 
5.3. der wis­sen­schaft­liche Beirat. 

 

 

6. Die Dele­gierten- und Mitgliederversammlung
6.1. Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung tritt min­destens einmal im Jahr zusammen.

Ordent­liche Mit­glieder der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung sind:

- die Dele­gierten der Landesverbände,

- die Mit­glieder des Präsidiums.

- die Ein­zel­mit­glieder aus den Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht,

- die Ehren­mit­glieder und die Ehrenpräsidenten.

Aus­schließlich ihr obliegt,

6.1.1. die Wahl und Ent­lastung von Präsidiumsmitgliedern. 
6.1.2. die Abbe­rufung von Prä­si­di­ums­mit­gliedern, wozu 2/3 aller Stimmen not­wendig sind, aus­gehend von der Stim­menzahl aller anwe­senden Dele­gierten und Einzelmitglieder. 
6.1.3. die Ver­län­gerung einer vom Prä­sidium aus­ge­spro­chenen Koopt­ation über die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung hinaus. 
6.1.4. die Wahl von einem oder meh­reren Rechnungsprüfern. 
6.1.5. die Geneh­migung von Grundstücksgeschäften. 
6.1.6. die Geneh­migung und Ver­ab­schiedung eines Haushaltsplans. 
6.1.7. die Geneh­migung und Ver­ab­schiedung eines Jahresabschlusses. 
6.1.8. die Fest­legung des Finanz­aus­gleichs zwi­schen dem Bun­des­verband und den Landesverbänden. 
6.1.9. die Fest­legung des Mit­glieds­bei­trages für Einzelmitglieder. 
6.1.10. die Geneh­migung einer Geschäfts­ordnung für das Präsidium. 
6.1.11. die Ent­scheidung über die Auf­nahme und den Aus­schluß von Mit­gliedern, den Zusam­men­schluß mit anderen Ver­bänden sowie die Mit­glied­schaft in anderen Verbänden. 
6.1.12. die Ent­scheidung über Satzungsänderungen. 
6.1.13. die Ent­scheidung über die Auf­lösung des Vereins, wozu ¾ aller Stimmen not­wendig sind, aus­gehend von der Stim­menzahl aller anwe­senden Dele­gierten und Einzelmitglieder. 
6.1.14. die Geneh­migung der Richt­linien für die Landesverbände. 
6.2. Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung beschließt mit abso­luter Mehrheit aller Erschie­nenen, soweit es nicht das Gesetz oder diese Satzung anders vorschreibt.

Offi­zielle Stel­lung­nahmen wis­sen­schaft­lichen Inhaltes sollten mit dem Wis­sen­schaft­lichen Beirat abge­stimmt werden.

Jede ord­nungs­gemäß ein­be­rufene Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ist beschlußfähig.

6.3. Jeder Lan­des­verband ent­sendet Dele­gierte, die das Stimm­recht des jewei­ligen Lan­des­ver­bandes wahrnehmen.

Jedes erschienene Ein­zel­mit­glied und Ehren­mit­glied hat eine Stimme, jedes Prä­si­di­ums­mit­glied hat 5 Stimmen.

Jedem Lan­des­verband stehen je 50 ange­fan­genen Mit­gliedern ein Dele­gierter zu. Jeder anwe­sende Dele­gierte hat 5 Stimmen. Bei Lan­des­ver­bänden bis 100 Mit­gliedern hat der Lan­des­verband sich mit 2 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 100 Mit­gliedern mit 3 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 150 Mit­gliedern mit 4 Dele­gierten mit je 5 Stimmen, ab 200 Mit­gliedern mit 5 Dele­gierten mit je 5 Stimmen in der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammmlung zu ver­treten. Sind ent­spre­chende Zahlen von Dele­gierten aus dem jewei­ligen Lan­des­verband nicht anwesend, ent­fallen ent­spre­chende Stimmen.

Stimm­rechte können grund­sätzlich nicht über­tragen werden.

Der Nachweis der Mit­glie­derzahl obliegt dem jewei­ligen Lan­des­verband und unter­liegt der Prüfung der GEPS Deutschland e.V.

6.4. Die Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung wird vom Prä­sidium schriftlich unter Ein­haltung einer Frist von 6 Wochen ein­be­rufen. Die Tages­ordnung ist spä­testens drei Wochen vor dem Termin der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung schriftlich bekannt zu geben. Zusätzlich Vor­schläge zur Tages­ordnung müssen schriftlich beim Prä­sidium bis spä­testens 1 Woche vorher eingehen. 
6.5. Das Prä­sidium ist ermächtigt, jederzeit unter Bekanntgabe des Grundes eine Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ein­zu­be­rufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert ( außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mitgliederversammlung ). 
6.6. Auf Ver­langen von min­destens 1/4 der in Punkt 7.3. auf­ge­führten Stimmen ist das Prä­sidium ver­pflichtet, eine außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung ein­zu­be­rufen, wenn die Anspruch­steller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweck und der Gründe ver­langt haben (§ 37 BGB). Die Anzahl der Stimmen wird gemäß Punkt 7.3. berechnet. 
6.7. Die Leitung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung hat ein Mit­glied des Präsidiums. 

 

 

7. Das Prä­sidium
7.1. Das Prä­sidium besteht aus:

dem/ der Prä­si­denten/-in, dem/ der Vize­prä­si­denten/-in,
dem/ der Schrift­führer/-in, dem/ der Kas­sen­wart/-in,
den gewählten Bei­sitzern ( höchstens 6 )
und dem/ der Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Beirats.

7.2. Der/ die Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Bei­rates des Vereins ist gebo­renes Mit­glied des Präsidiums. 
7.3. Wählbar in das Prä­sidium sind nur Per­sonen, die Mit­glieder min­destens eines Lan­des­ver­bandes des Vereins sind, oder aktive Ein­zel­mit­glieder aus Bun­des­ländern, in denen kein Lan­des­verband besteht.

Ent­weder der/die Prä­si­dent/-in oder der/die Vize­prä­si­dent/-in sollte Arzt / Ärztin sein.

7.4. Der/ die Prä­si­dent/-in und der/ die Vize­prä­si­dent/-in ver­treten den Verein als Vor­stand gem. § 26 BGB gerichtlich und außer­ge­richtlich. Beide sind jeweils nach Absprache unter­ein­ander einzeln ver­tre­tungs­be­rechtigt. Die Ver­tre­tungs­be­rech­tigung wird im Innen­ver­hältnis durch die Geschäfts­ordnung eingeschränkt. 
7.5. Jedes Mit­glied des Prä­si­diums hat in Prä­si­di­ums­sit­zungen eine Stimme. Das Prä­sidium ist beschluss­fähig durch absolute Mehrheit der anwe­senden Prä­si­di­ums­mit­glieder, wenn eine frist­ge­rechte Ein­ladung erfolgte. 
7.6. Das Prä­sidium führt die Geschäfte des Vereins. Die Auf­ga­ben­ver­teilung innerhalb des Prä­si­diums regelt die von der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung erlassene Geschäfts­ordnung für das Präsidium. 
7.7. Grund­stücks­ge­schäfte bedürfen immer der Zustimmung der Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung, wobei die absolute Mehrheit erreicht werden muss. 
7.8. Die Prä­si­di­ums­mit­glieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wie­derwahl ist zulässig. Die bis­he­rigen Prä­si­di­ums­mit­glieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 
7.9. Scheiden aus den Reihen des Prä­si­diums der / die Prä­si­dent/-in, der / die Vize­prä­si­dent/-in, der / die Schrift­führer/-in, der / die Kas­sen­wart/-in vor Ablauf ihrer Amts­pe­riode aus, so ist das rest­liche Prä­sidium ver­pflichtet, durch Koopt­ation das frei­wer­dende Amt im Prä­sidium bis zur nächsten ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung zu besetzen.

Scheiden mehr als die Hälfte der Prä­si­di­ums­mit­glieder vor Ablauf Ihrer Amts­pe­riode aus, so ist eine Neuwahl durch eine außer­or­dent­liche Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung herbeizuführen.

7.10. Das Prä­sidium kann natür­liche Per­sonen in das Prä­sidium als Bei­sitzer koop­tieren. Eine Koopt­ation erlischt auto­ma­tisch mit dem Tag der nächsten Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung, wenn sie nicht von dieser Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung mit ein­facher Mehrheit ver­längert wird. 

 

 

8. Der Wis­sen­schaft­liche Beirat
8.1. Der Wis­sen­schaft­liche Beirat hat die Aufgabe, den Verein in wis­sen­schaft­licher Hin­sicht zu beraten und zu unterstützen. 
8.2. Die Berufung eines Bei­rats­mit­gliedes erfolgt durch den Wis­sen­schaft­lichen Beirat und wird durch den / die Spre­cher/-in des Wis­sen­schaft­lichen Bei­rates dem / der Prä­si­denten/-in mitgeteilt. 
8.3. Der Wis­sen­schaft­liche Beirat wählt aus seiner Mitte einen / eine Spre­cher/-in und einen / eine Stell­ver­treter/-in, dieser / diese ist gebo­renes Mit­glied des Präsidiums. 

 

 

9. Die Rech­nungs­prüfer
9.1. Der Rech­nungs­ab­schluss des Kas­sen­wartes / der Kas­sen­wartin ist vor der Vorlage in der ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung durch einen oder mehrere Rech­nungs­prüfer /-innen zu prüfen. Diese werden all­jährlich in der ordent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­sammlung für ein Jahr gewählt. 
9.2. Ein Rech­nungs­prüfer darf nicht Mit­glied des Prä­si­diums des Vereins sein. Das Prä­sidium darf ihm keine Auf­gaben und Voll­machten über­tragen. Ein Rech­nungs­prüfer braucht nicht Mit­glied des Vereins zu sein. 

 

 

10. Pro­to­kolle
10.1. Über alle ordent­lichen und außer­or­dent­lichen Dele­gierten- und Mit­glie­der­ver­samm­lungen sind Pro­to­kolle zu führen. Dies ist die Aufgabe des / der Schrift­füh­rers/-in. Bei deren Ver­hin­derung kann der / die Vor­sit­zende der jewei­ligen Ver­sammlung diese Aufgabe einer anderen Person übertragen. 
10.2. Die Pro­to­kolle sind von dem / der jewei­ligen Ver­samm­lungs­leiter/-in und dem Ver­fassers des Pro­to­kolls zu unterschreiben. 
10.3. Die Pro­to­kolle sind den Mit­gliedern des Vereins innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ver­sammlung zuzustellen. 
10.4. Der Inhalt eines Pro­to­kolls gilt als von den Mit­gliedern des Vereins genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt wider­sprochen wird. 
10.5. Von den jewei­ligen Prä­si­di­ums­sit­zungen und den dort gefaßten Beschlüssen sind eben­falls Pro­to­kolle zu fer­tigen ( näheres regelt die Geschäfts­ordnung des Präsidiums ). 

 

 

11. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ent­spricht dem Kalenderjahr. 

 

 

12. Gerichts­stand
Gerichts­stand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vereins. 

 

 

13. Liqui­dation
13.1. Bei Auf­lösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bis­he­rigen Ziele fällt das Ver­mögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von Mit­gliedern geleis­teten Sach­ein­lagen über­steigt, zu gleichen Teilen an die Landesverbände.

Bei gleich­zei­tiger Auf­lösung aller Lan­des­ver­bände fällt das Ver­mögen des Vereins an die Deutsche Gesell­schaft für Kinder- und Jugend­me­dizin (DGKJ) e.V.

13.2. Als Liqui­da­toren im Falle der Auf­lösung des Vereins werden der / die Prä­si­dent/-in und der / die Vize­prä­si­dent/-in bestellt. 

 

 

14. Gül­tigkeit der Satzung
Die vor­ste­hende Änderung der Satzung wurde ein­stimmig ohne Ent­haltung durch die Dele­gier­ten­ver­sammlung am 20. November 2004 beschlossen.

Rechts­kräftig wird sie mit der Ein­tragung durch das Amts­ge­richt in das Vereinsregister.